(1) Der Jugendausschuss besteht aus:
a) dem/der zuständigen Superintendenten/Superintendentin als Vorsitzenden/Vorsitzende
b) einer/einem stellv. Vorsitzenden
c) einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Stadtkirchenvorstandes
d) einem fachkundigen stimmberechtigten Mitglied
e) dem/der Einzelbeauftragten für die Schulpastoren.
Ein Mitglied der Ev. Jugend und die Einrichtungsleitungen nehmen beratend teil.
(2) Der Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Er steuert und koordiniert den Stadtjugenddienst.
b) Im Rahmen der Rahmenziele und Beschlüsse des Stadtkirchentages und des Stadtkirchenvorstandes entwickelt, begleitet und überprüft er zusammen mit der/dem Stadtjugendpastorin/Stadtjugendpastor die Ziele für die Arbeit.
c) Er bewirtschaftet den Haushalts- und Stellenplan des Stadtjugenddienstes im Rahmen vorhandener Mittel und bereitet Entscheidungen in Bezug auf Leitungspersonen vor.
d) Er erlässt Dienstanweisungen in Zusammenarbeit mit dem Stadtjugendpastor/der Stadtjugendpastorin.
e) Er entwirft Haushalts- und Stellenpläne für den Stadtjugenddienst.
f) Er nimmt den Bericht des Stadtjugendpastors/der Stadtjugendpastorin entgegen.
(3) Die Geschäftsführung des Jugendausschusses obliegt dem/der Stadtjugendpastor/in.