Geschäftsführender Ausschuss

(1) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:

a) Stadtsuperintendent/Stadtsuperintendentin
b) Superintendent/Superintendentin, der/die zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtkirchenvorstandes gewählt wurde
c) drei nichtgeistlichen Mitgliedern des Stadtkirchenvorstandes.

Der Vorsitz obliegt dem Stadtsuperintendenten/der Stadtsuperintendentin. Das Mitglied nach b) nimmt den stellvertretenden Vorsitz wahr. Die übrigen Superintendenten/Superintendentinnen sind stellvertretende Mitglieder. Sie vertreten die Mitglieder zu a) und b) und nehmen bei deren gemeinsamer Abwesenheit entsprechend ihrem Dienstalter den Vorsitz wahr. Für die nichtgeistlichen Mitglieder werden zwei stellvertretende Mitglieder berufen.

(2) Der Stadtkirchenvorstand überträgt dem Geschäftsführenden Ausschuss im Sinne eines Verwaltungsausschusses nach § 41 KKO unbeschadet seiner Gesamtverantwortung diejenigen Aufsichts- und Genehmigungsbefugnisse gegenüber Kirchengemeinden und deren Zusammenschlüssen zur abschließenden Erledigung, die sich aus kirchlichem Recht ergeben, soweit nicht im Rahmen der Übertragung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Leiter/die Leiterin der Stadtkirchenkanzlei beauftragt ist (in Anlehnung an § 41 Abs. 2 KKO; vgl. § 25 Abs. 2);
insbesondere:

a) Genehmigungen nach der Kirchengemeindeordnung, insbes. § 50 a KGO und § 66 KGO
b) Genehmigungen nach dem Mitarbeiterrecht
c) Aufgaben eines Kirchenkreisvorstandes bei der Kirchenvorstandsbildung
d) Genehmigungen nach anderen kirchlichen Rechtsvorschriften
e) Mitwirkung bei der überörtlichen Rechnungsprüfung der Kirchengemeinden
f) Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Landeskirchenamt; Stellungnahmen, die den Verband unmittelbar betreffen, bleiben dem Stadtkirchenvorstand vorbehalten
g) Berufung von Beauftragten für die Amtsbereiche.

(3) Der Stadtkirchenvorstand überträgt dem Geschäftsführenden Ausschuss unbeschadet seiner Gesamtverantwortung diejenigen Aufgaben und Geschäfte zur abschließenden Erledigung, die für die laufende Arbeit des Stadtkirchenverbandes und seiner übergemeindlich-funktionalen Einrichtungen zu erfüllen sind und nicht grundsätzliche Bedeutung haben. Hierzu gehören, soweit sie nicht anderen Ausschüssen, dem Leiter/der Leiterin der Stadtkirchenkanzlei oder den Leitern/Leiterinnen der übergemeindlich-funktionalen Einrichtungen übertragen werden, insbesondere:

a) Im Rahmen zur Besetzung freigegebener Stellen des Stellenplanes und verfügbarer Haushaltsmittel oder vorhandener zweckgebundener Mittel:
Anstellung, Einstufung, Kündigung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Aushilfskräften bis zur Stellenbewertung IV a BAT ohne Bewährungsaufstieg (Entgeltgruppe 10 TV-L) oder vergleichbarer anderer Tarife sowie im Beamtenverhältnis bis zur Besoldungsgruppe A 11 KBBVG; bei Entscheidungen zu herausgehobenen Funktionen ist dem Stadtkirchenvorstand zu berichten. Genehmigungen von Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen und der Richtlinien des Verbandes für den/die Leiter/Leiterin der Stadtkirchenkanzlei und im Einvernehmen mit den Ausschüssen für Leiter/Leiterinnen der übergemeindlich-funktionalen Einrichtungen
b) Bewilligung von Haushaltsmitteln für die Errichtung von Stellen für haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den Kirchengemeinden nach Maßgabe des Stellenrahmenplanes
c) Bewilligung von Haushaltsmitteln für die Anmietung von Wohnungen für Pfarrer/Pfarrerinnen und andere kirchliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen durch die Kirchengemeinden
d) Bewilligung von Zuweisungen im Sachausgabenbereich
e) Entscheidungen über Widersprüche gegen Zuweisungsfestsetzungen und Maßnahmen des Verbandes, soweit sich die Widersprüche nicht gegen Beschlüsse des Stadtkirchenvorstandes richten. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2.
f) Beschlüsse über Inventarbeschaffungen für den Verband und die übergemeindlich-funktionalen Einrichtungen im Einzelfall
g) Einlegung von Rechtsmitteln sowie Erhebung aller Klagen vor staatlichen und kirchlichen Gerichten einschließlich Schiedsgremien
h) Erteilung von Vollmachten
i) Abschluss von Vergleichen und Verzicht auf Forderungen bis zum Betrag von 25.000 € im Einzelfall
j) Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen sowie Miet- und Leasingverträgen bis zu einem Betrag von 100.000 € im Einzelfall
k) Abschluss und Kündigung von Mietverträgen für Immobilien, Pacht- und Versorgungsverträgen
l) Erteilung von Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungen und Abtretungserklärungen
m) Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum des Verbandes bis zu einem Betrag von 200.000 €. Geschäfte mit einem Wert bis zu 400.000 € bleiben dem Stadtkirchenvorstand vorbehalten, soweit der Stadtkirchentag nicht andere Grenzen setzt
n) Einrichtung von Treuhandkassen für Einrichtungen des Stadtkirchenverbandes
o) Beschlüsse in Fällen, in denen zur Wahrung kirchlicher Interessen eine sofortige Entscheidung des Stadtkirchenvorstandes geboten ist.

(4) Neben den gemäß Absatz 2 zur abschließenden Erledigung übertragenen Aufgaben und Geschäften kann der Stadtkirchenvorstand dem Geschäftsführenden Ausschuss bestimmte Angelegenheiten zur Erledigung übertragen und Aufträge zur Vorbereitung der Entscheidung des Stadtkirchenvorstandes erteilen.

(Auszug aus der Geschäftsordnung des Stadtkirchenvorstands vom 26.6.2013)

Vorsitzender

Stadtsuperintendent Rainer Müller-Brandes
Tel.: 0511 301 866-10
Fax: 0511 301 866-15